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Batterie

Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien :
Sie sind gesetzlich verpflichtet als Endbenutzer verbrauchte oder defekte Batterien für eine ordnungsgemäßen Entsorgung sich zu kümmern. Sie gehören NICHT ins herkömmliche Hausmüll, das ist laut Batterieverordnung ausdrücklich verboten. Die Entsorgung Ihrer alten oder defekten Batterie,
können Sie an einer kommunalen Sammelstelle durchführen oder geben Sie
die Batterie einfach vor Ort bei einem Batterienkauf bei uns ab.


§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien :

(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.



Gesetzliche Grundlage:

BattV - Batterieverordnung
(Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren)


§ 6 Starterbatterien
(1) 1Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. 2Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. 3Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. 4 Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zulegen.

 

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